Sound to Light Eventkonzepte
Sound to Light Eventkonzepte

AGB

AGB - Teil 1

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa.Sound to Light Eventkonzepte UG für den Bereich Veranstaltung / Event / Liveproduktion.

1. Geltungsbereich

Die hier vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind seit dem 01.01.2011 gültig und gelten für sämtliche Leistungen des Auftragnehmers Sound to Light Eventkonzepte UG wie auch die von Ihm gestellten Techniker und Helfer. Von den Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen der Auftraggeber haben keine Gültigkeit.

2. Vertragsart

Verträge, die diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde liegen, sind nach BGB als Dienstleistungsverträge einzustufen.

3. Bestätigung

Eine Beauftragung für Arbeiten als Meister für Veranstaltungstechnik, Projekt- oder Technischer Leiter gilt nur durch eine weitere schriftliche Auftragsbestätigung nach § 362 HGB. Diese Auftragsbestätigung wird produktions-/ projektbezogener Vertragsbestandteil. Für eine Beauftragung als Techniker reicht eine mündliche oder fernmündliche Bestätigung aus.

4. Haftung

Der Auftragnehmer haftet bei Sach- und Personenschäden gegenüber dem Auftraggeber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach §823 BGB. Die Haftungsbeschränkung erstreckt sich auch auf Ansprüche Dritter, die in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen sind. Für Vermögensschäden und entgangenen Gewinn aufgrund von Planungs- / Beratungsfehlern haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten.

5. Auftraggeber-Pflichten

(1) Der Auftraggeber hat die Pflicht, den Auftragnehmer über den zeitlichen Ablauf sowie die geplante Einsatzzeiten zu informieren.
(2) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, die eine ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten im vereinbarten Zeitrahmen ermöglichen. Dies können sein:

  • technischen Pläne und Zeichnungen
  • Grundrisse - Bestuhlungspläne
  • Flucht- & Rettungswegpläne
  • Detailzeichnungen
  • Bühnenpläne
  • Beschallungspläne
  • Beleuchtungspläne
  • Berechnungen - Energieanforderungen
  • Materiallisten.

Sowie weitere relevante Unterlagen, die zur Durchführung des Projektes / der Produktion benötigt werden. Sind die Unterlagen nicht ausreichend, ist eine einvernehmliche Klärung der Beschaffung oder Erstellung erforderlich.
(3) Die Koordination der Arbeiten nach §6 BGV A1 unterliegt dem Auftraggeber.

6. Auftragnehmer-Pflichten

Der Auftragnehmer verpflichtet sich dazu, die ihm übertragenen Aufgaben verantwortungsbewusst und unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Informationen und Kenntnisse auszuführen. Weiterhin verpflichtet sich der Auftragnehmer dazu, alle Arbeiten gemäß der geltenden Vorschriften und anerkannten technischen Regeln auszuführen. Über vertrauliche Informationen ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer Stillschweigen vereinbart.

7. Überwachung von Arbeitgeber-Pflichten

Soweit dem Auftragnehmer vom Auftraggeber oder von Dritten Personal zur Planung oder Durchführung der Veranstaltung zur Verfügung gestellt wird, ist er ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes, der Vorschriften des Arbeitssicherheitsgesetzes oder sonstiger arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften zu überwachen. Der Auftragnehmer ist ohne besonderen Auftrag nicht verpflichtet, zu differenzieren, ob es sich bei dem ihm vom Auftraggeber oder Dritten zur Verfügung gestellten Personal um Arbeitnehmer, Auszubildende, freie Mitarbeiter oder Betriebspraktikanten handelt. Soweit für einzelne Personen besondere Arbeitszeiten oder Arbeitnehmerschutzvorschriften zu beachten sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, die betreffenden Mitarbeiter unter Angabe der Beschränkungen genau zu bezeichnen. Übernimmt der Auftragnehmer aufgrund einer besonderen Vereinbarung für den Auftraggeber die Überwachung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, steht ihm hierfür eine besondere Vergütung zu. Diese wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gesondert vereinbart.

8. Leistungsbeschreibung

Der Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der erstellten Auftragsbestätigung, die Bestandteil des Vertrages wird. Werden außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs vom Auftraggeber weitere Leistungen in Auftrag gegeben, sind diese nach Aufwand zu vergüten. Die Vergütung hierfür wird zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gesondert vereinbart. Soweit Leistungen des Auftragnehmers nach Menge, Zeit oder Stückzahlen abgerechnet werden, übersendet der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine gesonderte Rechnung.

9. Bereitstellung von Material

Das Material, welches dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Durchführung des Projektes/ der Produktion zur Verfügung gestellt wird, muss sich in einem sicheren und gebrauchsfähigen Zustand befinden. Hierbei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN, VDE, ..), die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie die Bestimmungen der Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften einzuhalten. Fällt ein Gerät aus oder ist aus anderen Gründen nicht zu verwenden, sorgt der Auftraggeber in angemessener Zeit für Ersatz.

10. Arbeitszeit

Vereinbarte Tagespauschalen sind auf eintägige Produktionen mit einer maximalen Arbeitszeit von zehn Stunden bezogen. Ist die Anwesenheit des Auftragnehmers länger als zehn Stunden auf der Produktion erforderlich, gilt je angefangener Stunde ein Zehntel der vereinbarten Tagespauschale als vereinbart. Ab der fünfzehnten Stunde Anwesenheit verdoppelt sich der Stundensatz auf ein Fünftel der vereinbarten Tagespauschale. Zusätzliche Leistungen sind nicht berücksichtigt und von den Vertragspartnern im Einzelnen auszuhandeln.

11. Arbeitssicherheit

Es ist die Pflicht des Auftraggebers, den Auftragnehmer über evtl. Risiken und Gefahren am geplanten Einsatzort vor Aufnahme der Arbeiten rechtzeitig zu informieren.

12. Höhenarbeiten

Der Auftragnehmer führt ausdrücklich keine Höhenarbeiten aus. Höhenarbeiten sind z.B. Arbeiten in Personenliften, auf Leitern über 3m Arbeitshöhe, seilgestützt oder artverwandt. Diese Tätigkeiten sind gesondert zu vereinbaren.

13. Zahlungsziel / Widerspruch

Das Zahlungsziel der gestellten Rechnungen beträgt zehn Werktage ab Rechnungsdatum. Widersprüche gegen die gestellten Rechnungen müssen binnen fünf Werktagen ab Rechnungsdatum schriftlich geltend gemacht werden. Die Schriftform ist erfüllt, wenn der Einspruch per Telefax zugestellt wird. Eine EMail gilt erst dann als zugestellt, wenn dem Auftraggeber eine Lesebestätigung des Auftragnehmers vorliegt. Ist eine Rechnung über das vereinbarte Zahlungsziel hinaus unbezahlt und der Auftragnehmer wird mit weiteren Arbeiten beauftragt, werden die weiteren Arbeiten vor Beginn der Arbeit sofort und in voller Höhe fällig und sind in bar oder per Scheck dem Auftragnehmer persönlich oder den von ihm bestimmten Personen zu übergeben. Hiervon abweichende Zahlungsziele müssen schriftlich vereinbart werden. Ein Skontoabzug von den gestellten Rechnungen wird ausdrücklich nicht gewährt.

14. Auslagen

Sollte der Auftragnehmer für produktionsbezogene Kosten für den Auftraggeber in Vorlage gehen, werden die Auslagen in einer separaten Rechnung erfasst. Diese Rechnung ist sofort und in voller Höhe fällig. Zur Aufschlüsselung der Auslagen werden der Rechnung Kopien aller Originalbelege beigefügt.

15. Helfer

Werden dem Auftragnehmer Helfer für die Durchführung einer Produktion zur Verfügung gestellt, so sollen diese ausgeschlafen, nüchtern, deutschsprachig (im Ausland zumindest englischsprachig) und mit der Veranstaltungstechnik sowie deren gebräuchlichen Begriffen vertraut sein. Ebenso ist eine Grundausstattung der Helfer zur persönlichen Sicherheit (PSA) zwingend erforderlich.

16. Verpflegung / Catering

Dem Auftragnehmer wird ab Arbeitsbeginn eine angemessene Verpflegung für die Arbeitszeit zur Verfügung gestellt. Kalte Getränke (Mineralwasser ohne Kohlensäure) sowie Kaffee stehen ihm während der gesamten Arbeitszeit zur Verfügung. Ist das Catering unzureichend oder nicht vorhanden, werden die landesüblichen Verpflegungspauschalen berechnet. Bei Produktionen mit Heimübernachtungen wird pro Tag eine halbe Pauschale berechnet. Eine weitere Staffelung nach Anwesenheitsstunden ist ausdrücklich ausgeschlossen. Ist auf einer Produktion kein Catering verfügbar bzw. nicht geplant, so ist dies dem Auftragnehmer frühzeitig, spätestens jedoch einen Tag vor Arbeitsbeginn mitzuteilen.

17. Sonstiges

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers (Amtsgericht Siegburg). Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Die Aufhebung dieser Schriftformklausel kann nur schriftlich erfolgen. Die gegenseitige Übermittlung von Schriftstücken per Telefax oder Email genügt dem Erfordernis der Schriftform.

AGB - Teil 2

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa.Sound to Light Eventkonzepte UG für den Bereich Verleih / Dauervermietung.

I. Allgemeines

1. Geltungsbereich und anwendbares Recht


Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehungen mit den Kunden von Sound to Light Eventkonzepte UG im Bereich Vermietung, Verkauf, Werkleistung und Service.  Hiervon abweichende Allgemeine Vertragsbedingungen der Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Individualregelungen gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Die Geschäftsbedingungen von Sound to Light Eventkonzepte UG gelten auch bei späteren Vertragsabschlüssen mit ihren Kunden, auch wenn auf ihre AGB nicht nochmals ausdrücklich hingewiesen wird.

II. Miete


2. Vermietung


Mietgegenstand und Mietzeit sind im Lieferschein verbindlich festgelegt.Sound to Light Eventkonzepte UG behält sich vor, den Mietgegenstand durch gleichwertiges Equipment zu ersetzen, sofern dem nicht berechtigte Interessen des Kunden entgegenstehen und die Ersetzung deshalb für den Kunden unzumutbar ist. Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur im gegenseitigen Einvernehmen zulässig und muss rechtzeitig vor Beendigung der Mietzeit vereinbart werden. Eine mündliche Vereinbarung bedarf der nachträglichen schriftlichen Bestätigung durch Sound to Light Eventkonzepte UG. Da Sound to Light Eventkonzepte UG hochwertige Veranstaltungstechnik vermietet, sind zum Schutz der Mietobjekte (hinfort Equipment) und zur Gewährleistung ihrer Funktionstüchtigkeit sämtliche Einzelheiten der konkreten Einsatzbedingungen vom Kunden vor Vertragsabschluss schriftlich mitzuteilen. Ist eine Verwendung des Equipments mit anderen Gerätschaften vorgesehen, ist hierauf ausdrücklich vom Kunden hinzuweisen. Nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilte Besonderheiten fallen in die Risikosphäre des Kunden. Das Equipment darf nur zu dem im Lieferschein genannten Zweck verwendet werden. Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung von Sound to Light Eventkonzepte UG darf der Kunde das Equipment nicht an einen anderen Ort verbringen oder nutzen oder Dritten überlassen.

3. Übergabe, Abholung und Versendung des Equipments


Das Equipment wird grundsätzlich am Sitz von Sound to Light Eventkonzepte UG übergeben (Erfüllungsort). Lediglich aufgrund gesonderter Vereinbarung in Textform wird das Equipment auf Kosten und Gefahr des Kunden versendet. In diesem Fall ist Sound to Light Eventkonzepte UG berechtigt, auf Kosten des Kunden eine angemessene Transportversicherung abzuschließen. Die Abholung hat zu dem im Lieferschein vereinbarten Zeitpunkt zu erfolgen. Holt der Kunde das Equipment zu dem vereinbarten Zeitpunkt nicht ab, befindet er sich in Annahmeverzug, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufforderung von Sound to Light Eventkonzepte UG zur Abholung bedarf. Das Equipment ist bei der Übergabe durch Sound to Light Eventkonzepte UG am Übergabeort vom Kunden unverzüglich zu untersuchen, und etwaige Mängel sind auf dem Mietschein schriftlich festzuhalten. Erhebt der Kunde keine Einwände gegen den Zustand des Equipments, gilt das Equipment als in ordnungsgemäßem Zustand übergeben. Rechte des Kunden wegen einer Mangelhaftigkeit sind dann, soweit die Mängel nicht nachweislich nachträglich auftreten, ausgeschlossen.

4. Vorauszahlung und Kaution


Die Mietsache wird dem Kunden nur gegen Vorauszahlung des im Lieferschein vereinbarten Mietzins und gegen Hinterlegung einer Kaution, die von Sound to Light Eventkonzepte UG nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Wertes des Mietgegenstandes festgelegt wird, übergeben. Die Kaution wird bei vertragsgemäßer Rückgabe des Mietgegenstandes in voller Höhe zurückgezahlt. Sound to Light Eventkonzepte UG ist berechtigt, Schadenersatz- und sonstige Ansprüche gegen die Kaution zu verrechnen.

5. Kündigung

Das Equipment wird grundsätzlich nur für eine bestimmte Vertragsdauer überlassen. Eine ordentliche Kündigung des befristeten Mietvertrages seitens des Kunden ist deshalb ausgeschlossen. Sound to Light Eventkonzepte UG kann eine ordentliche Kündigung nur wegen Eigenbedarfs aussprechen und zwar auch vor Beginn der vereinbarten Mietzeit. Die Kündigungsfristen richten sich dann nach § 580 a Abs. 3 BGB. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Sound to Light Eventkonzepte UG kann den Mietvertrag insbesondere dann aus wichtigem Grund kündigen, wenn

a. der Kunde den Mietzins nicht oder zu einem großen Teil nicht fristgerecht zahlt;

b. der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät;

c. der Kunde das Equipment an einem anderen als den vereinbarten Ort verbringt oder nutzt;

d. der Kunde das Equipment ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters Dritten überlässt;

e. der Kunde das Equipment unsachgemäß behandelt; oder

f. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird oder sonstige

Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Kunde seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommen wird. Wird der Mietvertrag - gleich aus welchem Grund und durch welche Partei fristlos gekündigt, hat der Kunde die Mietsache unverzüglich von Sound to Light Eventkonzepte UG zurückzugeben.

6. Rückgabe

Die Rückgabe hat am Sitz von Sound to Light Eventkonzepte UG zu erfolgen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Erfolgt die Rückgabe nicht am Sitz von Sound to Light Eventkonzepte UG, hat der Kunde die durch die Rückgabe an dem anderen Ort von Sound to Light Eventkonzepte UG entstehenden Mehrkosten zu tragen. § 545 BGB ist unanwendbar. Der Kunde hat das Equipment von Sound to Light Eventkonzepte UG in dem Zustand zurückzugeben, der dem Zustand des Equipments bei Übergabe unter Berücksichtigung der durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstandenen Abnutzung entspricht. Die Rückgabe des Equipments hat einschließlich der Transportverpackung, etwaiger Anleitung, Anschlusskabel und sonstigem Zubehör zu erfolgen. Kommt der Kunde seiner Verpflichtung zur vollständigen Rückgabe innerhalb der vereinbarten Mietzeit nicht nach, zahlt er bis zur Rückgabe eine zeitanteilige Nutzungsentschädigung entsprechend der jeweils gültigen Preisliste von Sound to Light Eventkonzepte UG ohne Berücksichtigung von Rabatten oder anderen Vergünstigungen. Ferner verwirkt der Kunde für jeden angefangenen Tag der verspäteten Rückgabe eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 % des vereinbarten Mietpreises des verspätet zurückgegebenen Equipments. Dem Kunden bleibt der Gegenbeweis gestattet, dass Sound to Light Eventkonzepte UG kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche von Sound to Light Eventkonzepte UG sind nicht ausgeschlossen.

7. Mietzins


Die Höhe des Mietzinses ist im Mietschein festgelegt. Sound to Light Eventkonzepte UG ist berechtigt, die Verlängerung der Mietzeit von einer Mietvorauszahlung abhängig zu machen. Hat der Kunde das Equipment vorbestellt, und holt er das Equipment nicht ab, entfällt nicht seine Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses. Sound to Light Eventkonzepte UG ist berechtigt, das Equipment vier Stunden nach Beginn der vereinbarten Mietzeit an Dritte zu vermieten. Der durch die anderweitige Vermietung erzielte Mietzins wird auf die Zahlungsverpflichtung des Kunden angerechnet.

8. Besondere Pflichten des Kunden


Der Kunde ist verpflichtet, das gemietete Equipment vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen und für Wartung und Pflege des Equipments Sorge zu tragen. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Sound to Light Eventkonzepte UG Veränderungen des Equipments, insbesondere An- und Einbauten, vorzunehmen sowie Kennzeichnungen, die von Sound to Light Eventkonzepte UG. oder vom Hersteller angebracht wurden, zu entfernen.  Der Kunde darf ohne ausdrückliche Zustimmung von Sound to Light Eventkonzepte UG einem Dritten keinerlei Rechte an dem Equipment einräumen, noch darf er Rechte aus diesem Vertrag Dritten übertragen. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Equipment geltend machen, hat der Kunde von Sound to Light Eventkonzepte UG dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen und den Dritten auf das Eigentum von Sound to Light Eventkonzepte UG hinzuweisen. Der Kunde trägt die Kosten für die während der Dauer der Mietzeit anfallenden notwendigen Reparaturen mit Ausnahme der Reparaturen, die infolge normaler Abnutzung erforderlich sind. Reparaturen dürfen ausschließlich durch Sound to Light Eventkonzepte UG durchgeführt werden, es sei denn, Sound to Light Eventkonzepte UG gestattet dem Kunden die Reparatur schriftlich. Muss das Equipment während der Mietdauer repariert werden, trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass die Reparatur infolge normaler Abnutzung notwendig ist. Zeigt sich bei der Inbetriebnahme oder während des Betriebes des Equipments ein Mangel, muss der Kunde unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels diesen von Sound to Light Eventkonzepte UG in Textform mitteilen. Erfolgt keine unverzügliche Mangelanzeige, verliert der Kunde alle sich aus der Mangelhaftigkeit etwa ergebenden Rechte. Bei rechtzeitiger Mangelanzeige steht es Sound to Light Eventkonzepte UG frei, das Equipment zu reparieren oder zu ersetzen.

9. Haftung


Der Kunde haftet für jedwede schuldhafte Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Equipments während der Mietzeit, gleichgültig, ob die Beschädigung durch den Kunden selbst, durch seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen oder durch Dritte erfolgt. Der Kunde steht dafür ein, dass die Mietsache nur entsprechend den gültigen gesetzlichen Bestimmungen sowie den TÜV- und DIN-Vorschriften verwendet wird. Gibt der Kunde das Equipment nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurück, so haftet er für die Dauer der Reparatur auch für den Mietzinsausfall von Sound to Light Eventkonzepte UG. Dieser beträgt pauschal 50 % des während der Dauer der Reparatur zu erzielenden Mietzinses entsprechend dem mit dem Kunden vereinbarten Mietzins, jedoch ohne Berücksichtigung von Rabatten und sonstigen Preisnachlässen. Dem Kunden bleibt der Gegenbeweis vorbehalten, dass von Sound to Light Eventkonzepte UG. kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich entstandenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.

10. Besichtigungsrechte und Untersuchung des Equipments durch Sound to Light Eventkonzepte UG


Sound to Light Eventkonzepte UG ist berechtigt, das vermietete Equipment jederzeit nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Der Kunde ist verpflichtet, Sound to Light Eventkonzepte UG die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt Sound to Light Eventkonzepte UG.

III. Verkauf, Service und Dienstleistungen


11. Angebote und Vertragsabschluss


Die Angebote von Sound to Light Eventkonzepte UG sind freibleibend, dass heißt, sie gelten nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes an Sound to Light Eventkonzepte UG durch den Kunden.  Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn Sound to Light Eventkonzepte UG dem Angebot des Kunden nicht innerhalb von zwei Werktagen in Textform widerspricht. Für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung von Sound to Light Eventkonzepte UG in Textform maßgebend. Im Fall einer Leistung durch Sound to Light Eventkonzepte UG ohne vorherige Auftragsbestätigung gelten die mit der Leistung übermittelten Unterlagen (Rechnung, Lieferschein) als Auftragsbestätigung.

12. Lieferung und Leistung


Der Sound to Light Eventkonzepte UG Kunde kann nach Ablauf von Lieferfristen und -terminen eine angemessene Frist zur Leistung setzen, die mindestens eine Woche betragen muss.  Erst mit Ablauf dieser Frist gerät Sound to Light Eventkonzepte UG in Verzug. Hat der Kunde Änderungswünsche, beginnen Fristen und Termine erst mit dem Zugang der schriftlichen Bestätigung der Auftragsänderungen durch Sound to Light Eventkonzepte UG. In Fällen höherer Gewalt und bei sonstigen Ereignissen, die Sound to Light Eventkonzepte UG nicht zu vertreten hat und die Sound to Light Eventkonzepte UG eine Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Maßnahmen sowie die Nichtlieferung, nicht richtige oder verspätete Lieferung oder Leistung seitens der Zulieferer von Sound to Light Eventkonzepte UG. (rechtzeitige Beauftragung derselben vorausgesetzt), entbindet sich Sound to Light Eventkonzepte UG von den Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag.  Soweit Leistungshindernisse nur vorübergehender Natur sind, wird Sound to Light Eventkonzepte UG sich nur für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist von ihrer Leistungsverpflichtung frei. Soweit dem Kunden die Verzögerung nicht zumutbar ist, er insbesondere aufgrund der Verzögerung kein Interesse mehr an der Leistung hat, ist der Kunde im Hinblick auf die noch nicht erbrachten Leistungen zum Vertragsrücktritt berechtigt; sind Teilleistungen dem Kunden nicht zumutbar, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt. Der Rücktritt muss spätestens vier Wochen nach Kenntnis des Kunden vom Leistungshindernis erklärt werden. Der Rücktritt kann nicht mehrerklärt werden, wenn dem Kunden eine Erklärung über die erneute Leistungsfähigkeit von Sound to Light Eventkonzepte UG zugegangen ist. Lieferfristen und- Termine verlängern sich um den Zeitraum, in welchem der Kunde seinen Verpflichtungen Sound to Light Eventkonzepte UG gegenüber nicht nachkommt. Die Rechte von Sound to Light Eventkonzepte UG aus dem Verzug des Kunden bleiben hiervon unberührt. Sound to Light Eventkonzepte UG ist zu Teillieferungen und- Leistungen berechtigt, sofern dem nicht berechtigte Interessen des Kunden entgegenstehen. Ein Versand der Waren erfolgt nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Kunden. Der Versand der Ware erfolgt auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung geht mit der Absendung ab Auslieferungslager (Übergabe der Ware an die Transportperson) auf den Kunden über, sofern ein Gefahrübergang nicht bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft erfolgt. Versandkosten einschließlich der Verpackungskosten trägt der Kunde. Auf seinen Wunsch und seine Kosten kann die Ware gegen Transportschäden und sonstige Risiken versichert werden. Sofern eine bestimmte Versandart nicht ausdrücklich vereinbart wird, erfolgt der Transport in handelsüblicher Form und Verpackung.

13. Abnahmepflicht des Kunden


Der Kunde ist zur unverzüglichen Abnahme von Lieferungen und Entgegennahme von Leistungen verpflichtet, sobald seitens von Sound to Light Eventkonzepte UG Erfüllungsbereitschaft besteht. Verzögert sich die Versendung von Waren aus Gründen, die beim Kunden liegen, so erfolgt der Gefahrübergang mit der Anzeige der Versandbereitschaft an den Kunden. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Nimmt der Kunde die Lieferung nicht ab, kann Sound to Light Eventkonzepte UG ihm eine angemessene Nachfrist setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Sound to Light Eventkonzepte UG ist berechtigt, den vorgenannten Schadenersatz zu pauschalieren oder aber den tatsächlich entstandenen Schaden geltend zu machen. Der pauschale Schadenersatz beträgt bei Kaufverträgen 20 %, bei Dienstleistungsverträgen 50 % und bei Werkverträgen 50 % der mit Sound to Light Eventkonzepte UG vereinbarten Vergütung. Dem Kunden bleibt der Gegenbeweis gestattet, dass Sound to Light Eventkonzepte UG nur ein niedrigerer oder kein Schaden entstanden ist.

14. Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde stellt sämtliche notwendigen Informationen rechtzeitig vor Erbringung der Leistungen durch Sound to Light Eventkonzepte UG zur Verfügung. Insbesondere informiert der Kunde über Anfahrtswege, Eigenheiten der Veranstaltung oder Produktion (Open- Air, geschlossene Veranstaltung, besondere Risiken) sowie alle technischen Anforderungen und Voraussetzungen. Der Kunde steht dafür ein, dass die notwendigen Energieanschlüsse entsprechend der von Sound to Light Eventkonzepte UG vorgegebenen Anzahl und Spezifikation rechtzeitig zur Verfügung stehen. Der Kunde stellt einen sicheren Zugang für die Mitarbeiter von Sound to Light Eventkonzepte UG zum Veranstaltungs- / Produktionsort sicher und garantiert die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften. Für die gesamte Dauer des Vertrages stellt der Kunde einen Organisationsleiter zur Verfügung, der als Ansprechpartner fungiert und entscheidungsbefugt ist. Die Sicherung des von Sound to Light Eventkonzepte UG zur Verfügung gestellten Equipments – gleichgültig, ob im Rahmen von Miet-, Dienst- oder Werkverträgen - obliegt dem Kunden. Er stellt das notwendige Sicherungspersonal einschließlich erforderlicher Nachtwachen. Der Kunde stellt das vereinbarte Hilfspersonal für Auf- und Abbau. Pro fehlendem Auf- beziehungsweise zahlt der Kunde an Sound to Light Eventkonzepte UG die dadurch entstehenden Zusatzkosten, mindestens einen Nettobetrag in Höhe von 100,00 € sowohl für Auf- als auch für Abbau pro fehlendem Helfer. Das von Sound to Light Eventkonzepte UG gestellte Personal ist vom Kunden zu verpflegen. Bei auswärtigen Produktionen (50 km ausserhalb Königswinter) hat der Kunde auf seine Kosten darüber hinaus für angemessene Unterkunft des Personals Sorge zu tragen. Erfolgt keine Verpflegung des Personals, steht Sound to Light Eventkonzepte UG das Recht zu, eine Verpflegungspauschale in Höhe von 40,00 € netto pro Person pro Tag zusätzlich zu berechnen. Die Haftungsregelung in § 9 gilt auch dann, wenn Sound to Light Eventkonzepte UG eigenes Personal bereitstellt. Wird dessen Anweisungen nicht Folge geleistet und entstehen infolgedessen Schäden, haftet der Kunde gemäß § 9 dieser Bedingungen.

15. Preise, Zahlung


Soweit nicht ausdrücklich anderes angegeben ist, sind die Preise von Sound to Light Eventkonzepte UG Nettopreise. Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen, insbesondere aufgrund von Änderungswünschen des Kunden, werden gesondert berechnet. Maßgeblich für die Vergütung sind die am Tag der Ausstellung der Auftragsbestätigung (Datum) gültigen Preise. Sollten zwischen dem Datum der Auftragsbestätigung und der Lieferung, beziehungsweise dem Beginn der Leistung, mehr als vier Monate liegen, ist Sound to Light Eventkonzepte UG berechtigt, dann seine gültigen Preise zu berechnen. Rechnungen von Sound to Light Eventkonzepte UG sind innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen. Sound to Light Eventkonzepte UG  ist berechtigt, Teilleistungen und Teillieferungen gesondert abzurechnen. Zahlungen haben Porto- und Spesenfrei zu erfolgen. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Bei Überweisungen ist die Gutschrift auf dem Geschäftskonto von Sound to Light Eventkonzepte UG für die Rechtzeitigkeitmaßgeblich. Bei Vertragsvolumina über 500,00 € netto ist Sound to Light Eventkonzepte UG berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von bis zu 100 % zu verlangen. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, vor Eingang der Anzahlung Leistungen zu erbringen oder auch nur leistungsvorbereitende Maßnahmen zu treffen. Bei Zahlungsverzug, Wechselprotest oder Zahlungseinstellung des Kunden kann Sound to Light Eventkonzepte UG sofortige Zahlung ihrer Gesamtforderung - ohne Rücksicht auf deren Fälligkeit - verlangen. Das gilt auch, wenn begründete oder ernsthafte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden bestehen und zwar auch dann, wenn die Gründe für diese Zweifel bereits bei Vertragsabschluss vorlagen, Sound to Light Eventkonzepte UG jedoch weder bekannt waren noch bekannt sein mussten. Darüber hinaus steht Sound to Light Eventkonzepte UG ein Leistungsverweigerungsrecht solange zu, bis die genannten Gründe nicht mehr vorliegen oder der Kunde Sicherheit in Höhe der Gesamtforderung geleistet hat. Die gesetzlichen Leistungsverweigerungsrechte und sonstigen Rechte bleiben daneben bestehen.

16. Aufrechnung und Zurückbehaltung


Zurückbehaltungsrechte kann der Kunde nur aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen. Im Übrigen sind sie ausgeschlossen. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen kann der Kunde nur erklären, sofern diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

17. Eigentumsvorbehalt

An allen von Sound to Light Eventkonzepte UG gelieferten Waren einschließlich von Sound to Light Eventkonzepte UG im Rahmen von Werkverträgen dem Kunden überlassener Sachen (Vorbehaltsware) besteht zu Gunsten von Sound to Light Eventkonzepte UG ein Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung aller ihr aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehenden oder später entstehenden Forderungen – gleich, aus welchem Rechtsgrund sie resultieren. Der Kunde ist berechtigt, im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes die Vorbehaltswaren zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden. Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Eingriffe in die Rechtsposition von Sound to Light Eventkonzepte UG - insbesondere Pfändungen der Vorbehaltsware - hat der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Alle Interventionskosten gehen zu seinen Lasten. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Vertragspartnern gegenüber zu gleichen Bedingungen einen Eigentumsvorbehalt geltend zu machen, wenn er den Kaufpreis stundet. Anderenfalls ist er zur Weiterveräußerung nicht berechtigt. Forderungen des Kunden aus einer Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund in Bezug auf die Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherheitshalber an Sound to Light Eventkonzepte UG ab. Die abgetretenen Ansprüche dienen im selben Umfang wie die Vorbehaltsware zu Sicherheit von Sound to Light Eventkonzepte UG. Zur Weiterveräußerung ist der Kunde nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass ihm daraus zustehenden Forderungen auf Sound to Light Eventkonzepte UG übergehen. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an Sound to Light Eventkonzepte UG abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Sound to Light Eventkonzepte UG nicht nach, wird er auf ihre Aufforderung hin die Abtretung unverzüglich offenlegen und seinen jeweiligen Vertragspartner darauf hinweisen, dass Zahlungen auf seine Forderungen mit befreiender Wirkung nur noch an Sound to Light Eventkonzepte UG geleistet werden können. Ein Widerruf ist auch zulässig, wenn der Kunde Sound to Light Eventkonzepte UG. vereinbarte Sicherheiten nicht gewährt. Wird Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Eigentumsvorbehalt von Sound to Light Eventkonzepte UG unterliegenden Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Unterfallen an Sound to Light Eventkonzepte UG abgetretene Forderungen einer Kontokorrentabrede, tritt der Kunde bereits jetzt einen der Höhe nach Forderung von Sound to Light Eventkonzepte UG entsprechenden Teil des Saldos, einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent, an Sound to Light Eventkonzepte UG ab. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für Sound to Light Eventkonzepte UG als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtungen für Sound to Light Eventkonzepte UG Erlischt ihr Eigentum durch Verbindung, so dass sie wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache wird, so erwirbt Sound to Light Eventkonzepte UG an der einheitlichen Sache, auch wenn die andere Sache als Hauptsache anzusehen ist, Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von Sound to Light Eventkonzepte UG gelieferten Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sache im Zeitpunkt der Verbindung. Der Kunde verwahrt das Miteigentum von Sound to Light Eventkonzepte UG unentgeltlich. Im übrigen gelten die vorstehenden Bestimmungen über die Vorbehaltsware entsprechend. Übersteigen die von Sound to Light Eventkonzepte UG. gewährten Sicherheiten den Wert ihrer Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, wird Sound to Light Eventkonzepte UG auf Verlangen des Kunden unverzüglich nach ihrer Wahl Sicherheiten in Höhe des 20 % übersteigenden Betrages freigeben. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist Sound to Light Eventkonzepte UG berechtigt, die Abtretung von Herausgabeansprüchen gegenüber Dritten zu verlangen, ohne gleichzeitig Nachfristen setzen oder ein Rücktrittsrecht ausüben zu müssen. Verlangt Sound to Light Eventkonzepte UG die Herausgabe der Vorbehaltsware, erfolgt diese auf Kosten des Kunden.

18. Rechte des Kunden bei Mängeln


Waren hat der Kunde unverzüglich nach Übergabe sorgfältig zu untersuchen und dabei festgestellte Mängelunverzüglich schriftlich zu rügen. Ist der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar, hat die Mängelrügeunverzüglich nach Entdeckung des Mangels schriftlich zu erfolgen. Dies gilt auch, wenn zuvor Musteroder Proben übersandt worden sind. Bei Mängeln hat der Kunde nach freier Wahl von Sound to Light Eventkonzepte UG zunächst nur Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatz. Erst wenn Nachbesserung oder Ersatz zweifach fehlschlagen, kann der Kunde Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Stehen dem Kunden wegen mangelhafter Waren oder Leistungen oder wegen Nichteinhaltung einer Garantie Schadenersatzansprüche gegen Sound to Light Eventkonzepte UG, haftet Sound to Light Eventkonzepte UG nur gemäß § 23 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für Mangelfolgeschäden haftet Sound to Light Eventkonzepte UG bei Nichteinhalten einer Garantie und nur insoweit, als die Garantie gerade das Ziel verfolgte, den Kunden vor dem eingetretenen Schaden zu schützen. Insoweit haftet Sound to Light Eventkonzepte UG nur für den typischen, vorhersehbaren Schaden. Bei gebrauchten Sachen bestehen keine Rechte des Kunden bei Mängeln.

IV. Werkleistungen

Ergänzend zu den vorstehenden Bestimmungen unter III, die auch für die Werkleistungen von Sound to Light Eventkonzepte UG maßgeblich sind, gelten für von Sound to Light Eventkonzepte UG erbrachte Werkleistungen die nachfolgenden Regelungen.

19. Änderungsvorbehalt

Sound to Light Eventkonzepte UG behält sich vor, im Rahmen von Werkleistungen anderes als das mit dem Kunden vereinbarte Equipment zu verwenden, sofern dem nicht berechtigte Interessen des Kunden entgegenstehen und deshalb die Verwendung anderen Equipments für den Kunden unzumutbar ist.

20. Kundenunterlagen


Sound to Light Eventkonzepte UG. ist nicht verpflichtet, die ihr für die Ausführung ihrer Leistungen übergebenen Pläne, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen - auch die von Fachingenieuren gefertigten Unterlagen - auf ihre technische Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen. Offensichtliche Fehler wird Sound to Light Eventkonzepte UG ihren Kunden jedoch anzeigen. Die zu einem Auftrag gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maßangaben, die nicht von Sound to Light Eventkonzepte UG gefertigt worden sind, sind Eigentum ihrer Kunden. Sound to Light Eventkonzepte UG wird sie nur auf Anforderung ihrer Kunden zurückgeben, anderenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist entsorgen. Sound to Light Eventkonzepte UG ist berechtigt, zu Dokumentationszwecken Kopien dieser Unterlagen zu fertigen und einzubehalten.

21. Abnahme


Die Abnahmen der Leistungen von Sound to Light Eventkonzepte UG. erfolgen grundsätzlich förmlich unter Anfertigung eines Abnahmeprotokolls in Gegenwart des Kunden oder seines Vertreters und eines von uns bevollmächtigten Mitarbeiters. Erscheint der Kunde oder sein Bevollmächtigter zum vereinbarten Abnahmetermin nicht, kann die Abnahme gleichwohl durchgeführt werden. Ein dabei etwa gefertigtes Protokoll ist auch ohne die Mitwirkung des Kunden verbindlich. Die förmliche Abnahme kann durch vorherige Teilabnahmen, technische Abnahmen, Schlusszahlungen oder Entgegennahme oder Nutzung von Leistungen durch den Kunden ersetzt werden. Eine fiktive Abnahme ist möglich, der Kunde ist hierauf jedoch gesondert in Textform hinzuweisen.

22. Sicherheitseinbehalt


Ein Sicherheitseinbehalt ist ausgeschlossen.

V. Allgemeine Bestimmungen für alle Betriebsbereiche


23. Haftung


Der Anspruch des Kunden auf Schadenersatz wegen eines Mangels von verkauften oder hergestelltenSachen wird ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn Sound to Light Eventkonzepte UG die Pflichtverletzung zu vertreten hat und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Sound to Light Eventkonzepte UG beruhen. Einer Pflichtverletzung von Sound to Light Eventkonzepte UG steht der eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Für alle übrigen Haftungsansprüche von Sound to Light Eventkonzepte UG gilt: Sound to Light Eventkonzepte UG haftet bei der Verletzung des Körpers, des Lebens und der Gesundheit sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei Unmöglichkeit und der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haftet Sound to Light Eventkonzepte UG auch bei leichter Fahrlässigkeit, dann jedoch beschränkt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden, Im Übrigen haftet Sound to Light Eventkonzepte UG nicht. Die vorstehende Haftungsregelung gilt auch für die Organe und Erfüllungsgehilfen von Sound to Light Eventkonzepte UG.

24. Kundendaten


Sound to Light Eventkonzepte UG speichert die Daten des Kunden (§ 26 Bundesdatenschutzgesetz).

25. Schlußbestimmungen


Auf diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Rechtsbeziehungen von Sound to Light Eventkonzepte UG zu ihren Kunden ist ausschließlich das deutsche Recht anwendbar mit Ausnahme des Übereinkommens der UN vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf - CISG-"Wiener Kaufrecht" - und die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (EKG/EAG). Erfüllungsort und Gerichtsstand sind der Sitz von Sound to Light Eventkonzepte UG.Mündliche Nebenabreden sind nur bei Bestätigung in Textform wirksam. Dies gilt auch für ein Abweichen vom Textformerfordernis.

Stand: (Amtsgericht Siegburg) 01.01.2011

Hier finden Sie uns:

Sound to Light Eventkonzepte
Hühnerberger Str. 3
53639 Königswinter

 

Tel.: 02244-9189990
E-Mail: info@soundtolight.de

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